Statuten

1 Name, Sitz, Dauer

Der Gewerbeverein Murten und Umgebung ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des ZGB mit Sitz in Murten. Er wurde am 7. Februar 1867 gegründet und ist Mitglied des Freiburgischen Arbeitgeberverbandes.

Seine Dauer ist unbestimmt.

2 Zweck

Der Verein hat insbesondere zum Zweck:

  • die Wahrung der gemeinsamen Arbeitgeber-Interessen der diversen Berufsgattungen, des Gewerbes und des Handels, im Einklang mit der Privatwirtschaft und dem freien Unternehmertum
  • die Beratung und Information seiner Mitglieder
  • die Interessen-Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden, der Öffentlichkeit und die Stellungnahme bei Angelegenheiten von allgemeinem Interesse
  • die Intervention im Namen der diversen Tätigkeitsbereiche die er vertritt, kollektiv oder individuell für einen spezifischen Bereich
  • die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen
  • die Berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern
  • das Beziehungsnetzwerk der Mitglieder zu fördern

3 Mitgliedschaft

In den Verein werden als Aktivmitglieder aufgenommen:

  • Natürliche und juristische Personen aus Gewerbe, Handwerk, Detailhandel, Industrie und liberalen Berufen mit Geschäfts- und/oder Wohnsitz in Murten und Umgebung
  • Personen, die sonstwie dem Gewerbe in Murten & Umgebung nahe stehen

Personen, die massgebend am erfolgreichen Gedeihen des Gewerbes beteiligt sind oder waren, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Natürliche Personen werden nach 30 Jahren ununterbrochener Vereinsangehörigkeit zu Freimitgliedern ernannt.

Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Beitrittsgesuche werden dem Vorstand schriftlich unterbreitet und können jederzeit gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmen, unter Vorbehalt der Ratifizierung der Generalversammlung. Bei Ablehnungen müssen weder der Vorstand noch die Generalversammlung ihren Entscheid begründen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres.

Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen, insbesondere:

a)   wenn das Mitglied gegen die Verbandsinteressen handelt
b)   wenn es seine Beiträge nicht bezahlt.

4 Verbandsorgane

a)   Die Generalversammlung
b)   Der Vorstand
c)   Die Revisionsstelle

5 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einmal pro Jahr jeweils im 1. Semester einberufen. Sie wird vom Präsidenten des Vereins oder in seiner Abwesenheit vom Vize-Präsidenten präsidiert. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, vom Vorstand oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt.

Die Einladungen und die Traktandenliste sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag an die Mitglieder zu versenden. Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstag beim Sekretär eingereicht werden. Die in den Traktanden nicht enthaltenen Angelegenheiten können nur mit Zustimmung der Generalversammlung behandelt werden. Die Generalversammlung erlangt ihre Gültigkeit unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.

An der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied Anrecht auf die Abgabe einer Stimme. Die Beschlüsse werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel mit Handaufheben durchgeführt. Falls es jedoch ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt, muss eine geheime Abstimmung stattfinden.

Für Änderungen der Statuten ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig und die Änderung muss zwingend in den Traktanden erwähnt werden.

Die Kompetenzen der Generalversammlung sind die folgenden :

a)   die Genehmigung des Jahresberichtes
b)   die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
c)   Erteilung der Entlastung an den Vorstand
d)   die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
e)   die Wahl der Rechnungsrevisoren
f)    die Festlegung der Mitgliederbeiträge
g)   die Ratifizierung der Aufnahme von neuen Mitgliedern
h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)    die Annahme oder Änderung der Statuten
j)    die Auflösung des Vereins.

6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten und mindestens 5 Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung für eine Zeitdauer von 3 Jahren bestimmt werden. Diese sind immer wieder wählbar. Er ernennt einen Vizepräsidenten, einen Sekretär sowie einen Kassier.

Er verpflichtet den Verein durch Kollektiv-Unterschrift des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten einerseits und des Sekretärs oder des Kassiers andererseits.

Er fasst Beschlüsse mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Der Vorstand vertritt, leitet und verwaltet den Verein gemäss den Statuten, dem Gesetz und den Entscheiden der Generalversammlung. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)   die Einberufung der Generalversammlung
b)   die Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung
c)   die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern
d)   die Erfüllung aller Aufgaben, für welche kein anderes Organ zuständig ist

7 Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Die Revisoren werden ebenfalls für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Diese kontrollieren die ganze Buchhaltung und unterbreiten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Revision sowie ihre eventuellen Anträge. Die Revisoren können wieder gewählt werden.

Die Jahresrechnung wird jedes Jahr am 31. Dezember abgeschlossen.

8 Einnahmequellen

Die Einnahmequellen des Vereins setzen sich zusammen aus:

a)   Mitgliederbeiträgen
b)   Schenkungen und Legate
c)   Kapitalerträgen
d)   übrigen Tätigkeiten des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder, die aus dem Verein treten verlieren jegliche Ansprüche auf das Vermögen. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung bestimmt, auf Vorschlag des Vorstandes.

9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit einem Mehrheitsbeschluss von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Vereinsmitglieder entschieden werden.

Im Falle einer Auflösung fungieren die hantierenden Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, ausser wenn die Generalversammlung anders entscheidet. Gegebenenfalls wird das Vereinsvermögen einem ähnlichen gemeinnützigen Werk überwiesen.

10 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Februar 2011 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Murten, 28. Februar 2011
Gewerbeverein Murten und Umgebung
Christian Schopfer, Präsident                        Markus Zürcher, Sekretär